Berlin/München, 14.11.07. Rund 23 Millionen Tiere leben in Haushalten Deutschlands und diese Tierhaltung gab immer wieder Anlass zu Streitigkeiten und zwar insbesondere zwischen Tierhaltern und den Vermietern, die Tiere nicht in der Mietwohnung haben wollten. Solche Vermieter verwendeten häufig eine Regelung im jeweiligen Mietvertrag, wonach „jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen“ von der Zustimmung des Vermieters abhängig machte. Eine solche Zustimmung war dann, wenn der Wunsch nach einem anderen Haustier auftauchte, vom Vermieter selten zu erhalten. So blieben die Wünsche vieler Kinder und auch von vielen älteren Menschen unerfüllt.
Damit hat nun der Bundesgerichtshof in einem ganz aktuellen Urteil zumindest teilweise Schluss gemacht, indem er eine solch verwendete schriftliche Klausel im Mietvertrag schlichtweg für unwirksam erklärte. In seiner Begründung wird aber klar, dass die Klausel nur deshalb unwirksam ist, weil diese nach ihrem Wortlaut auch die Haltung völlig unproblematischer anderer als der in der Klausel aufgeführten Kleintiere (= Ziervögel und Zierfische) untersage. Die Tierhaltung, also z.B. von Schildkröten, Meerschweinen, Hamster, die in aller Regel ebenfalls in Käfigen gehalten werden, gehören nach Ansicht des Gerichts ebenfalls zum vertragsmäßigen Gebrauch einer Mietwohnung und deren Haltung in der Wohnung kann nicht von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind jedoch exotische Tiere, wie z.B. Schlangen, Spinnen, Affen etc. Die Haltung solcher Tiere stellt keinen vertragsgemäßen Gebrauch der angemieteten Wohnung dar.
Anders bleibt es auch bei der Frage nach der Haltung von Katzen oder Hunden in der Mietwohnung. Hier wird es bei einem Haltungsverbot, welches entweder im Mietvertrag schriftlich oder zwischen Vermieter und Mieter mündlich vereinbart wurde, bleiben. „Aber auch hier gilt“, führt Judith Brettmeister von der aktion tier Geschäftsstelle in München aus, „ – ohne dass dies jetzt in dem Urteil ausdrücklich angesprochen wurde – , dass bei einem nachträglich aufkommenden Wunsch eines Mieters nach einer Katze oder Hund, es eine Abwägung zwischen den Interessen des Mieters, des Vermieters und evtl. auch der im Haus noch wohnenden weiteren Mietern kommen müsse“. Eine solche Abwägung findet nicht statt, wenn es bei einem bloßen „Nein“ des Vermieters zu der Haltung eines solchen Tieres bleibt. Der Vermieter muss hier zumindest nachvollziehbare Gründe für seine (weiterhin) ablehnende Meinung vorbringen.
Judith Brettmeister zieht als Fazit aus der aktuellen BGH- Entscheidung: „Kleintiere dürfen in Mietwohnungen gehalten werden – die Haltung von Katzen und Hunden können weiterhin in Mietverträgen verboten bleiben. Das Verbot ist aber bei einem auftretenden Wunsch nach einem solchen Tier nachvollziehbar durch den Vermieter zu begründen. Gelingt es dem Mieter, die im Haus noch wohnenden weiteren Mieter für sein Anliegen zu begeistern, so steigen die Chancen, dass auch der Vermieter einem solchen Wunsch Folge leistet. Bleibt er nachvollziehbar bei einer Ablehnung, dann bleibt es wohl beim Verbot einer solchen Tierhaltung“.
Die Tierschutzorganisation aktion tier – menschen für tiere e.V. ist mit 210.000 Mitgliedern und 200 Kooperationspartnern eine der größten Tier- und Artenschutzorganisationen Deutschlands.
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