Am Dienstag wurde ein Franzose zu 13 Monaten Haft verurteilt, weil er seine Hündin erschlug: Vielleicht ein Denkanstoß für das Urteilen deutscher Gerichte.

Im Juni 2006 war der 48-jährige Lothringer betrunken von einem Fest heimgekommen und hatte beim Zurücksetzen seines Wagens in die Garage seine Hündin überfahren. Anschließend erschlug er das verletzte Tier mit einer Holzlatte. Das Strafgericht in Metz wertete die Trunkenheit des Angeklagten nicht als strafmindernd, begründete sein Urteil mit „besonders schwerer Grausamkeit gegen ein Haustier“ und folgte damit nicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die lediglich einen Monat auf Bewährung forderte. Unter Berücksichtigung von Zeugenaussagen die bestätigten, dass der Täter die Hündin schon früher massiv misshandelt hatte, sei das Strafmaß mehr als angemessen, so die Begründung des Gerichts. Zusätzlich zur Haftstrafe muss der Täter 1500 Euro an den Tierschutz zahlen.

Dieser Fall erinnert an einen ähnlichen Tatbestand grausamer Tierquälerei, der 2002 in Düsseldorf verhandelt und verhältnismäßig milde mit einem Bußgeld bestraft wurde. Damals hatten Mitarbeiter einer Recycling Firma zufällig in einem Altkleidercontainer einen ca. 6 Monate alten Australian Shepherd entdeckt, dessen Läufe und Schnauze mit Isolierband verbunden waren. Das Tier ist erstickt. Nach Ermittlung des Täters gab es auch hier Aussagen von Nachbarn, die wiederholt gesehen haben, dass der Mann den Hund mit Schlägen und Tritten misshandelte. In der Gerichtsverhandlung begründete der Täter sein Vorgehen damit, dass ihm das Tier zu „lebendig“ und kaum zu bändigen gewesen sei.

Dies ist nur ein Beispiel von vielen dafür, wie in Deutschland Tierquälerei geahndet wird. Den Gerichten ist bundesweit insgesamt ein zu mildes Urteilen vorzuwerfen, der Tierschutz besitzt zwar Verfassungsrang, jedoch wurde das gesetzlich zur Verfügung stehende Höchstmaß von 2 Jahren Haft bei Quälerei von Haustieren noch nie ausgesprochen. Hinzu kommt, dass es keine einheitliche Urteilsfindung in Deutschland gibt und das Strafmaß in vergleichbaren Fällen ganz unterschiedlich ausfallen kann. Wird beispielsweise die absichtliche Tötung eines Haustieres in Nordrhein-Westfalen mit einer Geldstrafe geahndet, kann es sein, dass in anderen Bundesländern die Verfahren in gleichzusetzenden Fällen eingestellt werden.

Von den jährlich etwa 6000 Anzeigen wegen Tierquälerei fallen ca. 4000 in den Zuständigkeitsbereich der Ordnungsämter und enden meistens mit einem Bußgeld oder ebenfalls mit der Einstellung des jeweiligen Verfahrens. Ähnlich verhält es sich bei den ca. 2000 Fällen, die vor Gericht kommen. Auch hier werden erfahrungsgemäß zwei Drittel der Prozesse eingestellt und lediglich nur 2-3 Prozent mit einer Haftstrafe verhängt – und zu über 80 Prozent zur Bewährung ausgesetzt, so dass letztlich Tierquäler sehr selten ins Gefängnis müssen. Um den gravierenden Unterschieden in der Rechtsprechung entgegenzuwirken, sie gar zu beheben und vielleicht eine bessere Ausschöpfung der rechtlichen Mittel im Bereich des Tierschutzgesetzes zu erzielen, haben Richter, Staatsanwälte und Behördenvertreter inzwischen die Möglichkeit, statistische Auswertungen von Gerichtsurteilen wie die der Tierärztlichen Hochschule Hannover für ihre Entscheidungen einzusehen. Allerdings wird das selten bis gar nicht genutzt. Damit erscheint zunächst auch die derzeitige Frage, ob im Zuge einer Aktualisierung des Tierschutzgesetzes durch ein höheres Strafmaß bei Quälereien am Tier effektiver vorgebeugt werden könnte, als wenig sinnvoll.

So lange es keine einheitlichen, strengeren Richtlinien zur Urteilsfindung in Deutschland gibt, lässt sich auch weiterhin niemand vom Tatbestand der Tierquälerei abschrecken, zumal bei den Tätern oftmals kein Unrechtsempfinden zu erkennen ist und lediglich als ein Kavaliersdelikt und das Tier als minderwertige „Sache“ gewertet wird. Das Ausmaß der Misshandlungen und Tötungen von Haustieren lässt sich nur schätzungsweise beurteilen, es wird von einer Dunkelziffer von ca. 1 zu 5000 ausgegangen und das macht bei 5 bis 600 Verurteilungen jährlich etwa 2,5 Millionen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz.

2,5 Millionen Verstöße zuviel.

Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil von Metz einen Denkanstoß für die deutschen Gerichte darstellt.

Deutscher Tierschutzbund:

http://www.tierschutzbund.de/

http://www.rp-online.de/hps/client/opinio/public/pjsub/production_long.hbs?hxmain_object_id=PJSUB::ARTICLE::141323&hxmain_category=::pjsub::opinio::/tier___mensch/andere

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